Der Gemeinsame Ausschuss ist ein nichtständiges Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und grundsätzlich strikt subsidiär. Falls im Verteidigungsfall dem Zusammentreten des Deutschen Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, übt er als Notparlament die Funktionen von Bundestag und Bundesrat aus. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Bisher trat in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie ein Gemeinsamer Ausschuss zusammen.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für den Gemeinsamen Ausschuss wurden geschaffen durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, mit dem die Regelungen für den Verteidigungsfall ins Grundgesetz eingefügt wurden.
Art. 53a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
Art. 115e des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
Erläuterungen
Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 48 Mitgliedern.
Der Ausschuss übernimmt die Aufgaben des Bundestages und des Bundesrates, wenn er im Verteidigungsfall mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder feststellt, „dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist“. Die Bundesregierung muss den Ausschuss „über ihre Planungen für den Verteidigungsfall […] unterrichten“. Der Gemeinsame Ausschuss darf das Grundgesetz nicht ändern und weder Hoheitsrechte übertragen noch das Bundesgebiet neu gliedern.
Bildung und die Verfahrensregeln werden durch die vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossene Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO) geregelt.
Der Präsident des Deutschen Bundestages ist laut Geschäftsordnung von Amts wegen Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses, er wird der Fraktion, der er angehört, angerechnet (§ 2 Abs. 2 GemAusGO). Gleichzeitig ist er Vorsitzender des Ausschusses (§ 7 Abs. 1 GemAusGO). Derzeitige Amtsträgerin ist Bärbel Bas (SPD).
Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen (ordentliche Mitglieder und in Klammern stellvertretende Mitglieder, für die Bundestagsfraktionen jeweils alphabetisch angeordnet, Stand 13. April 2024):
Die als ordentliche Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses benannten Mitglieder des Bundesrates sind derzeit je nach Bundesland entweder der Ministerpräsident oder der Innenminister des jeweiligen Landes.
Weblinks
- Informationsseite zum Gemeinsamen Ausschuss
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Einzelnachweise




